Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen in Bulgarien (Teil I)

Von Ralitsa Mahony

Ausübung von Erwerbstätigkeit aufgrund einer kombinierten Erlaubnis

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Die Arbeitnehmerfreizügigkeit ist innerhalb der EU allen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten gewährleistet. Hingegen unterliegt der Zugang zum Arbeitsmarkt für Drittstaatsangehörige strengen Bedingungen. Den wichtigsten Fällen für die Gewährung eines solchen Zugangs wird eine Reihe von Publikationen in diesem Blog gewidmet. Der erste Blogbeitrag betrifft die Erteilung der sogenannten kombinierten Erlaubnis, die einen Drittstaatsangehörigen gleichzeitig zum Aufenthalt und zur Beschäftigung im Land berechtigt.

Bedingungen für die Erteilung einer kombinierten Erlaubnis

Die kombinierte Erlaubnis wird so genannt, weil sie auf Grundlage der einschlägigen europäischen Richtlinie (Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten) ausgestellt wird. Mit dieser Richtlinie wird ein einheitliches Verfahren zur Erteilung einer einheitlichen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für alle EU-Mitgliedstaaten festgelegt.

Hervorzuheben ist, dass die kombinierte Erlaubnis als einheitliche Genehmigung ausgestellt wird, dem Inhaber jedoch nicht das Aufenthalts- und Arbeitsrecht in der gesamten EU einräumt. Sie gilt nur für das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der sie ausgestellt hat.

Die erste Bedingung für die Erteilung einer kombinierten Erlaubnis ist, dass der Drittstaatsangehörige entweder ein Visum Typ D für den Daueraufenthalt mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu 6 Monaten besitzt (es wird gerade zum Zwecke der Erlangung einer dauerhaften, langfristigen oder unbefristeten Aufenthaltserlaubnis in Bulgarien ausgestellt und berechtigt nur zur Einreise und zum Aufenthalt im Land für bis zu 180 Tage, jedoch nicht zur Arbeitsleistung während dieses Aufenthalts); oder sich aus anderen Gründen bereits rechtmäßig im Land aufhält. Sowohl für den Erstantrag als auch für den Folgeantrag auf kombinierte Erlaubnis soll sich der Drittstaatsangehörige nicht im Ausland befinden.

Zuständige Behörde für die Erteilung der kombinierten Erlaubnis ist die Migrationsdirektion des Innenministeriums. Der Antrag kann sowohl in der Migrationsdirektion als auch in jeder Abteilung/ Sektor/ Gruppe "Migration" bei den Regionaldirektionen des Innenministeriums im ganzen Land gestellt werden. Für die Antragstellung gibt es zwei Möglichkeiten:

  • enweder wird der Antrag vom Arbeitgeber des Drittstaastaneghörigen gestellt,
  • oder der Drittstaatsangehörige beantragt die Erlaubnis persönlich vor Ort, wenn er bereits Inhaber einer Daueraufenthaltserlaubnis ist, wenn bis zum Ablauf der Aufenthaltserlaubnis noch mindestens zwei Monate verbleiben.

In beiden Fällen wird der Antrag allerdings vom Arbeitgeber unterschrieben.

Die Antragstellung erfolgt durch Ausfüllen einer Antragsvorlage, die hier (in bulgarischer Sprache) heruntergeladen werden kann.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • eine Kopie des Reisepasses oder der Seiten mit dem Foto und den Personalien eines anderen Ausweises des Drittstaatsangehörigen;
  • ein von dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Drittstaatsangehörige besitzt, oder von dem Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts ausgestelltes Führungszeugnis;
  • Nachweis einer gesicherten Wohnung (z.B. Mietvertrag);
  • Begründung des Antrags. Die Begründung zielt darauf ab, die Gründe für die Gewährung des Zugangs zum Arbeitsmarkt für den Drittstaatsangehörigen anzugeben. Darin hat der Arbeitgeber die Tatsachen und Umstände auszuführen, die die Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen erfordern, sowie seine Weigerung zu begründen, bulgarische Staatsbürger oder gleichberechtigte Ausländer (z.B. andere EU-Bürger) für die betreffende Position anzustellen. Der Begründung sind Kopien von Inseraten in lokalen und überregionalen Massenmedien und im Internet beizufügen, deren Anforderungen den Anforderungen an die Position des Drittstaatsangehörigen entsprechen sollen;
  • Dokumente für Ausbildung, Fachrichtung, Rechtsfähigkeit, berufliche Qualifikation und Berufserfahrung des Drittstaatsangehörigen, ordnungsgemäß legalisiert und begleitet von einer beglaubigten Übersetzung ins Bulgarische und entsprechend den Anforderungen für die Besetzung der Position, die vom Arbeitgeber bei der Stellenausschreibung angegeben wurden. Die beruflichen Fähigkeiten und Erfahrung des Drittstaatsangehörigen sind durch ein von einer zuständigen Behörde des jeweiligen Staates ausgestelltes Dokument über Berufserfahrung und Dienstalter nachzuweisen, in welchem der Arbeitgeber, die Dienstzeit und die Berufserfahrung für die ausgeübte Position anzugeben sind;
Die vorgelegten Unterlagen zur Ausbildung, Qualifikation und Berufserfahrung müssen belegen, dass der Drittstaatsangehörige über die für die jeweilige Stelle erforderlichen Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Berufserfahrung verfügt.
  • Auskunft vom Arbeitgeber über die bei ihm z.Z. der Antragstellung beschäftigten Drittstaatsangehörigen mit Angabe der Namen im Reisepass, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Grundlage und Aufenthaltsdauer. Sind keine erwerbstätigen Drittstaatsangehörige vorhanden, wird dieser Umstand vom Arbeitgeber im Freitext erklärt;
  • Auskunft über die durchschnittliche Anzahl der erwerbstätigen bulgarischen Staatsbürger und gleichberechtigten Ausländer - während der letzten 12 Monate (nach Monaten), unterzeichnet vom Arbeitgeber;
Die zuletzt aufgeführten Auskünfte sind erforderlich, da in Bulgarien der Zugang zum Arbeitsmarkt von Arbeitnehmern - Drittstaatsangehörigen für Stellen, für die die bulgarische Staatsbürgerschaft nicht erforderlich ist, erlaubt ist, wenn die Gesamtzahl der Drittstaatsangehörigen mit erlaubtem Daueraufenthalt, die für den lokalen Arbeitgeber arbeiten, in den letzten 12 Monaten 20 Prozent der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer nicht überschreiten darf, und für kleine und mittlere Unternehmen - 35 Prozent.
  • eine Erklärung des Arbeitgebers, dass die Arbeits- und Lohnbedingungen eingehalten wurden und nicht ungünstiger sind als die Bedingungen für bulgarische Staatsangehörige für die jeweilige Arbeitskategorie;
Diese Erklärung ist notwendig, weil nach den gesetzlichen Vorgaben die Arbeits- und Lohnbedingungen für Drittstaatsangehörige nicht ungünstiger sein dürfen als die Bedingungen für bulgarische Staatsbürger für die jeweilige Arbeitskategorie.
  • vom Arbeitgeber beglaubigte Kopie eines befristeten und beiderseitig unterzeichneten Arbeitsvertrags, in welchem die Arbeitsposition des Drittstaatsangehörigen mit einem Code nach der Nationalen Klassifikation der Berufe und Positionen, 2011 bezeichnet ist. Der Vertrag soll ab dem Datum der Ausstellung des Aufenthaltstitels des ausländischen Arbeitnehmers in Kraft treten. Ihm ist zudem eine Kopie der Stellenbeschreibung beigefügt werden, wenn diese Bestandteil des Arbeitsvertrags ist;
Der Arbeitsvertrag soll die Verpflichtungen der Parteien in Bezug auf die Kosten für Unterkunft, medizinische Behandlung, Versicherung, Transport von und nach dem Land, in dem der Drittstaatsangehörige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, enthalten.
  • ein Dokument, dass die Voraussetzungen für die Berufsausübung erfüllt sind. Das Dokument ist nur erforderlich, wenn der ausgeübte Beruf in der Liste der reglementierten Berufe eingeschlossen ist. Die Liste der reglementierten Berufe ist hier (in englischer Sprache) abrufbar;
  • wurde dem Drittstaatsangehörigen bereits ein längerfristiger Aufenthalt gestattet, ist dem Antrag eine Kopie der auf dem Gebiet der Republik Bulgarien für die gesamte Aufenthaltsdauer gültigen Krankenversicherungspolice beizufügen;
  • andere Dokumente, die nach bulgarischem Recht erforderlich sind, um die vom Arbeitgeber angegebene Position zu bekleiden. Erfordert die Ausübung des Berufs und der Tätigkeit beispielsweise eine von einer bulgarischen Behörde anerkannte Rechtsfähigkeit, eine erteilte Erlaubnis oder Lizenz, ist die entsprechende Erlaubnis, Lizenz, Bescheinigung usw. dem Antrag beizufügen.

Verfahren

Nach Einreichung/ Eingang des Antrags bei der Migrationsdirektion werden die eingereichten Unterlagen geprüft und bei Fehlen eines Dokuments oder bei Notwendigkeit der Nachreichung zusätzlicher Unterlagen wird der Antragsteller auf elektronischem Wege über diesen Umstand informiert. Die Frist zur Beseitigung von Unregelmäßigkeiten im Antrag beträgt sieben Tage. Sollte diese Frist erfolglos verstreichen, wird das Verfahren zur Ausstellung der kombinierten Erlaubnis beendet.

Wenn der Antrag und seine Anlagen ordnungsgemäß sind, übermittelt die Migrationsdirektion (elektronisch) den Antrag mit seinen Anlagen zur Stellungnahme:

  • innerhalb von 14 Tagen ab Antragstellung an die Agentur für Arbeit, sowie
  • an die Staatliche Agentur für nationale Sicherheit.

Die staatliche Agentur für nationale Sicherheit reicht eine Stellungnahme zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis innerhalb von 14 Tagen ein, falls sich der Drittstaatsangehörige bereits im Hoheitsgebiet des Landes aufhält und falls er noch ein Visum Typ D beantragt - innerhalb von 10 Tagen nach Stellungnahme zum Visumsantrag.

Die Frist für die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme über das Vorliegen oder Fehlen von Gründen für die Gewährung von Zugangs zum Arbeitsmarkt durch die Agentur für Arbeit beträgt bis zu 15 Tage nach Eingang der gesamten Akte. Für die Erteilung erhebt die Agentur für Arbeit von Amts wegen Informationen über:

  • die gewerblichen und sonstigen Registrierungen des Arbeitgebers;
  • die Unternehmenskategorie des Arbeitgebers (Kleinst-, Klein-, Mittel- oder Großunternehmen);
  • Vorhandensein von unbezahlten öffentlicher Abgaben des Arbeitgebers;
  • in Kraft getretene Straferlasse für Verstöße im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen.

Bei Unregelmäßigkeiten in den Unterlagen oder bei Notwendigkeit zur Vorlage zusätzlicher Unterlagen durch den Antragsteller benachrichtigt die Agentur für Arbeit die Migrationsdirektion und der Lauf der 15-tägigen Frist zur Stellungnahme wird bis zum Eingang der zusätzlichen Unterlagen bzw. sis zur Beseitigung der Unregelmäßigkeiten eingestellt. In diesen Fällen teilt die Migrationsdirektion dem Antragsteller erneut auf elektronischem Weg mit, dass innerhalb von sieben Tagen zusätzliche Unterlagen vorgelegt oder Unregelmäßigkeiten beseitigt werden müssen. Sollte diese Frist erfolglos ablaufen, wird das Verfahren zur Ausstellung einer kombinierten Erlaubnis beendet.

Bei positiven Stellungnahmen der Agentur für Arbeit und staatlichen Agentur für nationale Sicherheit wird der Arbeitgeber innerhalb von drei Tagen über das Vorliegen der Gründe für die Gewährung von Zugang zum Arbeitsmarkt dem Drittstaatsangehörigen elektronisch benachrichtigt. Falls sich der Drittstaatsangehörige außerhalb Bulgarien aufhält, hat er 20 Tage Zeit ab der Übermittlung der Benachrichtigung an den Arbeitgeber, um ein Visum vom Typ „D“ zu beantragen. Innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise in Bulgarien mit einem solchen Visum hat der Drittstaatsangehörige persönlich bei der Migrationsdirektion oder in einer Abteilung/ Sektor/ Gruppe "Migration" der Regionaldirektionen des Innenministeriums zu erscheinen und eine Kopie der Reisepassseite mit dem erforderlichen Visum sowie eine obligatorische Krankenversicherung, die auf dem Gebiet der Republik Bulgarien für die gesamte Aufenthaltsdauer gültig ist (sofern er nicht nach dem bulgarischen Krankenversicherungsgesetz versichert ist) vorzulegen. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen wird das Verfahren zur Ausstellung der kombinierten Erlaubnis beendet.

Wenn das gesamte Verfahren genau und fristgerecht abgeschlossen ist, erteilt der Direktor der Migrationsdirektion eine kombinierte Erlaubnis für Daueraufenthalt und Beschäftigung in Bulgarien.

Die Erlaubnis wird für die Dauer von drei Jahren erteilt. Sollte die Laufzeit des Arbeitsvertrages allerdings weniger als drei Jahre sein, so wird die Erlaubnis für die Dauer des Arbeitsverhältnisses erteilt.

Grundsätzlich sollte das gesamte Verfahren innerhalb von 2 Monaten nach seiner Einleitung abgeschlossen werden, ausnahmsweise (bei sog. sachlicher und rechtlicher Komplexität) kann diese Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden.

Innerhalb von 7 Tagen nach der tatsächlichen Arbeitsaufnahme durch den Drittstaatsangehörigen hat der Arbeitgeber die zuständige Gebietsdirektion der Exekutivagentur Arbeitsinspektion darüber zu benachrichtigen, die ihrerseits die Nachkontrolle im Zusammenhang mit der Beschäftigung des Drittstaatsangehörigen in der Republik Bulgarien (insbesondere durch Besuch des Arbeitsplatzes des Drittstaatsangehörigen und Anfordern von Dokumenten von ihm und seinem Arbeitgeber) ausübt.

Mahony’s Law Studio kann Sie bei der Erteilung einer kombinierten Erlaubnis sowie bei anderen Fragen in Zusammenhang mit der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen in der Republik Bulgarien unterstützen.

Diese Publikation können Sie hier in bulgarischer Sprache finden.