Das Sozialversicherungsrecht in Bulgarien

Von Ralitsa Mahony

Wie Arbeitnehmer und Freiberufler sozial- und krankenversichert werden

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Ein der Prinzipien des bulgarischen Sozial- und Krankenversicherungsrechts ist die obligatorische und universelle Versicherung.

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Der zwingenden Sozialversicherung unterliegen grundsätzlich alle Personen, die in Bulgarien eine entgeltliche Tätigkeit ausüben. D.h. die Sozailversicherungspflicht erfasst alle erwerbstätigen Personen, unabhängig von der Art ihrer Beschäftigung. Hingegen bezieht sich die Krankenversicherungspflicht auf die Staatsangehörigkeit und ihr unterliegen alle bulgarischen Staatsangehörigen und Ausländer, denen der dauerhafte Aufenthalt in Bulgarien gestattet ist. Hinsichtlich der EU-Bürger können unter Umständen abweichende Regelungen Anwendung finden.

Allgemeines zur Sozialversicherung

Der Sozialversicherungspflicht unterliegen insbesondere folgende Personengruppen:

  • die nach einem Arbeitsvertrag beschäftigten Arbeitnehmer und Angestellten;
  • die Geschäftsführer von Handelsgesellschaften und von Personengesellschaften, die Prokuristen, die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder; ferner die Insolvenzverwalter und Liquidatoren von Handelsgesellschaften;
  • die Freiberufler und Handwerker;
  • die Einzelkaufleute, die Eigentümer und Gesellschafter in Handelsgesellschaften, sowie die natürlichen Personen - Mitglieder an Personengesellschaften;
  • die Personen, die ohne ein Arbeitsverhältnis beschäftigt sind und Entgelt über den Mindestlohn (derzeit 420,00 BGN, umgerechnet ca. 210,00 Euro) beziehen und nicht anderweitig versichert sind. Das Entgelt spielt keine Rolle, wenn die betreffende Person anderweitig sozialversichert ist.

Unterschiede bestehen nur hinsichtlich des Umfangs der Sozialversicherung. Während die Arbeitnehmer und die Mitglieder der Geschäftsführungsorgane von Handels- und Personengesellschaften für sämtliche sozialen Risikos versichert werden (für den Krankheitsfalls und für Mutterschaft, für Arbeitsunfähigkeit wegen allgemeiner Erkrankung, für den Todesfall, Rentenversicherung, für den Arbeitsunfall und berufliche Erkrankung, sowie Arbeitslosigkeit), werden die übrigen Berufsgruppen zwingend nur für folgende Risiken versichert:

  • für Arbeitsunfähigkeit wegen allgemeiner Erkrankung,
  • für den Todesfall,
  • Rentenversicherung.

Die Freiberufler/ Handwerker und die Kaufleute können sich zusätzlich freiwillig für die Risiken allgemeine Erkrankung und Mutterschaft sozialrechtlich versichern.

Arbeitnehmer und Angestellten

Hierzu zählen alle nach einem Arbeits- oder Geschäftsführungs- oder ähnlichen Vertrag Beschäftigten. Für diese gilt, dass ihre Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge durch den jeweiligen Arbeitgeber oder Auftraggeber vom Lohn einbehalten und bis zum 25. des Folgemonats dem Staatshaushalt (zuständig ist das Finanzamt) abgeführt werden. Die genaue Höhe der Abgaben wird zwar anhand des tatsächlich bezogenen Lohns ermittelt, allerdings ist die minimale Versicherungsbasis (sog. Versicherungseinkommen) nach Berufsgruppen im Gesetz über den Sozialversicherungshaushalt in der jeweils geltenden Fassung geregelt. Auch der Prozentsatz der Beiträge und die Verteilung der Sozialversicherungslast zwischen Versicherer und Versichertem sind von der konkreten Berufsgruppe und Vertragsart abhängig. Für Arbeitnehmer/ Angestellten und Geschäftsführer werden die Sozialversicherungsabgaben im Verhältnis von 60 % für den Arbeitgeber und 40% für den Arbeitnehmer verteilt.

Eine Besonderheit des bulgarischen Sozialversicherungsrechts ist die gesetzlich vorgeschriebene Maximalhöhe des Versicherungseinkommens - wird ein Gehalt von über 2.600,00 BGN (umgerechnet ca. 1.300,00 Euro) ausgezahlt, so wird der diese Summe überschreitende Differenzbetrag bei der Bestimmung der Sozialabgaben außer Acht gelassen. Diese Regel wird auf alle zwingend versicherten Personen angewandt.

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Freiberufler

Die Freiberufler müssen sich selbst versichern. D.h. auf den von ihnen erzielten Einkünften rechnen sie selbst die zwingenden Versicherungsbeiträge an und führen diese dem Finanzamt ebenfalls bis zum 25. des Folgemonats ab. Die Sozialversicherungssätze betragen für Freiberufler isngesamt 17,8% und der Krankenversicherungsbeitrag ist in Höhe von 8%. Im laufenden Jahr werden die Versicherungsbeiträge allerdings nicht unbedingt auf dem tatsächlich erzielten Einkommen angerechnet, sondern die Freiberufler können die Versicherungsbasis wählen. Diese beträgt zwischen 420,00 und 550,00 BGN (umgerechnet zwischen ca. 210,00 und 275,00 Euro) je danach, welche Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit im Vorjahr erzielt wurden. Wenn sich allerdings am Ende des Jahres erweist, dass der Freiberufler im Durchschnitt höhere Einkünfte erzielt hat, so muss in den Fristen zur Abgabe der Jahressteuererklärung (bis zum 30. April des Folgejahres) mit einer separaten Erklärung zur Erfassung der Sozialversicherungsangaben ein Ausgleich vorgenommen werden. Auch für Freiberufler gilt die Maximalhöhe des Versicherungseinkommens von 2.600,00 BGN.

Sonderfall: Arbeitnehmerentsendung von Bulgarien ins übrige Gemeinschaftsgebiet

Gemeint sind die Fälle, in denen die Arbeitnehmerentsendung in den Anwendungsbereich der sog. Entsende-Richtlinie (Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen) fällt, d.h. wenn die Entsendung für über 30 Tage im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen erfolgt.

Bei solchen Entsendungen sollen die Arbeitnehmer ein den Mindestlohn im Aufnahmestaat nicht unterschreitendes Arbeitsentgelt bezieht. Wenn die Dauer der Entsendung allerdings 24 Monate nicht überschreitet, so ist es nach Ausstellen einer A1-Bescheinigung nach den Vorschriften der Verordnung Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit möglich, dass die entsandten Arbeitnehmer weiterhin der bulgarischen Sozialversicherungsgesetzgebung unterordnet bleiben. Entsprechend wird in diesem Fall die Höhe der Sozialabgaben zwar nach den oben erörterten bulgarischen Regeln und Sätzen ermittelt, allerdings ist Versicherungsbasis der im Aufnahmestaat geltende Mindestlohn (Art. 6a des Sozialversicherungsgesetzbuches).

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