Im ersten Teil dieser den Personaldienstleistungen gewidmeten Publikation wurden die Voraussetzungen für die Ausübung von Arbeitnehmerüberlassung in Bulgarien geschildert. Vorliegende Fortsetzung hat die Personalvermittlung nach bulgarischem Recht zum Gegenstand.
Die nachfolgend geschilderten Regelungen des bulgarischen Rechts zur Personalvermittlung sind primär dann zu beachten, wenn ein in Bulgarien ansässiger Personaldienstleister bulgarische oder europäische Staatsangehörige an Arbeitgeber im Inland und/ oder in der EU/ dem EWR/ der Schweiz vermittelt. Personalvermittler, die zur Ausübung von Personalvermittlung nach dem Recht eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz berechtigt sind, können Personalvermittlung im Sinne des vorigen Satzes unter erleichterten Bedingungen vornehmen.
Gegenstand der Personalvermittlung
Die Vermittlungsleistungen im Personalbereich sind in Bulgarien abschließend definiert. Sie erfassen alle Tätigkeiten von der Beratung und Auskunftserteilung an Arbeitssuchenden und Arbeitgebern über die Hilfeleistung bei Schulungen und Weiterbildungen bis zu der Unterstützung bei der Arbeitssuche und der tatsächlichen Vermittlung einer Arbeitsstelle.
Berechtigung zur Ausübung der Personalvermittlung
Die Personalvermittlung unterliegt in Bulgarien einer Anmeldepflicht. Diese ist vor Aufnahme der ersten Vermittlungsleistung zu erfüllen. Zuständig für die Anmeldung ist die bulgarische Beschäftigungsagentur. Für die Anmeldung müssen die in Bulgarien ansässigen Vermittler oder solche, die zwar bereits nach dem Recht eines anderen EU-/EWR-Staates oder der Schweiz zur Personalvermittlung berechtigt sind, aber auch in Bulgarien Vermittlungsleistungen erbringen wollen, bestimmten Anforderungen genügen. Diese richten sich an (1) die Liquidität (keine Insolvenz, keine Likquidation, keine offenen öffentlichen Verbindlichkeiten) sowie an (2) die Zuverlässigkeit des Personalvermittlers (geeignete Ausbildung, keine Vorstrafen, keine zuvor beendete Anmeldungen wegen Verstöße gegen die Bestimmungen des die Personalvermittlung regelnden Gesetzes zur Förderung der Beschäftigung, keine administrativen Sanktionen nach demselben Gesetz). Die Erfüllung dieser Voraussetzungen wird für in Bulgarien ansässige Antragsteller vom Amts wegen geprüft, während in anderen EU-/ EWR-Staaten oder in der Schweiz ansässige Personalvermittler ihr Vorliegen durch geeignete von den in diesen Staaten zuständigen Behörden ausgestellte Unterlagen nachweisen sollen.
Anmeldeverfahren
Die Anmeldung wird durch einen Musterbogen, welchem die die Anmeldevoraussetzungen nachweisenden Unterlagen - in bulgarischer Übersetzung - beigefügt werden, beantragt. Ab der Antragstellung läuft eine 14-tägige Frist zur Prüfung des Anmeldeantrages. Für den Fall, dass dieser oder die Anlagen dazu unvollständig sind, wird eine Nachfrist von 14 Tagen zur Beseitigung etwaiger Unvollständigkeiten oder Unstimmigkeiten gewährt. Nach Feststellung der Ordnungsmäßigkeit des Antrags und der Anlagen dazu durch die Beschäftigungsagentur wird der Antragsteller zur Abführung der Anmeldegebühr innerhalb einer Frist von weiteren 14 Tagen aufgefordert. Nach Entrichtung der Anmeldegebühr erfolgt die Anmeldung, wofür eine Anmeldebescheinigung ausgestellt wird. Die Anmeldung für die Zwecke der Personalvermittlung in Bulgarien ist unbefristet, kann aber bei Verstoß gegen die Anforderungen an die rechtmäßige Ausübung der Tätigkeit beendet werden.
Sonderfall: einmalige oder vorübergehende Personalvermittlung in Bulgarien
Wie am Anfang dieses Artikels ausgeführt, besteht für in der EU-/ dem EWR oder der Schweiz ansässige Personalvermittler, die nach dem Recht ihres Ansässigkeitsstaates/ Wohnlandes zur Personalvermittlung befugt sind, die Möglichkeit, Personaldienstleistungen in Bulgarien auch ohne Anmeldung zu erbringen. Die Möglichkeit ist allerdings nur bei einmaliger oder vorübergehender Personalvermittlung in Bulgarien gegeben. Wenn Betätigung im Sinne des vorigen Satzes in Bulgarien beabsichtigt ist, dann ist die bulgarische Beschäftigungsagentur hierüber 14 Tage vor ihrer Aufnahme zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt mittels eines Musterbogens, der insbesondere Angaben über die ausländische (Handelsregister- und Personalvermittler-)Anmeldung, den Ort, an welchem die Personaldienstleistungen in Bulgarien erbracht werden, die Art und den Umfang der in Bulgarien zu erbringenden Vermittlungsleistungen sowie den Zeitraum, für welchen die Tätigkeit in Bulgarien geplant ist, beinhaltet. Der ausländische Personalvermittler wird zwar in einem entsprechenden Register der bulgarischen Beschäftigungsagentur eingetragen, die Ausstellung einer Eintragungsbescheinigung ist aber gesetzlich nicht vorgesehen.
Vertragsverhältnisse bei Personalvermittlung
Das bulgarische Gesetz über die Förderung der Beschäftigung sieht vor, dass unabhängig davon, welche Personalvermittlungsleistungen in welchem Umfang erbracht werden, dafür ein Vertrag: * mit den Arbeitssuchenden; * mit den Arbeitgebern, die über offene Arbeitsstellen verfügen; abgeschlossen wird.
Den Gesetzeswortlaut folgend wird insbesondere von der Rechtsprechung angenommen, dass die Personalvermittlungsleistungen für Arbeitsuchende auf der Grundlage jeweils mit ihnen und mit den potentiellen Arbeitgebern im Voraus abgeschlossenen Vermittlungsverträge erbracht werden sollen. Allerdings sieht die die Personalvermittlung näher regelnde (auf der Grundlage des Gesetzes über die Förderung der Beschäftigung erlassene) Verordnung vor, dass: * die Vermittlung an bulgarische Arbeitgeber auf der Grundlage entsprechender Bestellungen von den Arbeitgebern vorgenommen werden kann, und * lediglich die tatsächliche Vermittlung (ohne die diese vorangehenden Beratungen, Organisation von Schulungen und sonstigen vorbereitenden Leistungen) bulgarischer Arbeitsuchende an ausländische Arbeitgeber aufgrund eines Vermittlungsvertrages erfolgt.
Die oben erwähnte Verordnung über die Bedingungen zur Ausübung von Personalvermittlung regelt auch den zwingenden Inhalt der anlässlich der Vermittlung abzuschließenden Verträge.
Arbeitsvermittlungsverträge mit Arbeitsuchenden
Ein solcher Vertrag muss Bestimmungen mindestens hinsichtlich folgender Fragen enthalten:
- Angaben über die Parteien, wobei es sich empfiehlt, auch die Angaben des Personalvermittlers von seiner Anmeldung bei der bulgarischen Beschäftigungsagentur zu benennen;
- Rechte und Pflichten der Parteien, insbesondere die Pflicht des Personalvermittlers, dem Arbeitsuchenden die Ausgaben für Transport und Aufenthalt zu und in dem Land, in welchem der ausländische Arbeitgeber ansässig ist, für den Fall zu erstatten, in welchem dem Arbeitsuchenden vor seiner Abreise aus Bulgarien kein vom Arbeitgeber unterzeichneter Individualarbeitsvertrag ausgehändigt worden ist (siehe dazu Pkt. 3. unten);
- Vertragslaufzeit;
- Finanzielle Bedingungen laut den gesetzlichen Anforderungen diesbezüglich, d.h. der Umstand, dass die Vermittlungsleistung für den Arbeitsuchenden unentgeltlich ist, muss ausdrücklich im Vertrag festgehalten sein;
- Voraussetzungen für eine vorzeitige Vertragskündigung;
- Haftung der Vertragsparteien im Fall der Vertragsverletzung.
Hinsichtlich des letztgenannten Punktes ist besondere Vorsicht geboten. Manche Gerichte nehmen an, dass im Arbeitsvermittlungsvertrag nur die Haftung des Personalvermittlers geregelt werden kann. Darüber hinaus soll darauf geachtet werden, dass etwaige Vertragsstrafen für den Fall der Pflichtverletzung durch den Arbeitsuchenden nicht als verdeckte Zahlungspflicht für die Vermittlungsleistungen gedeutet werden können.Personalvermittlungsverträge mit Arbeitgebern
Ausdrücklich geregelt ist nur der zwingende Mindestinhalt der Personalvermittlungsverträge, die mit ausländischen Arbeitgebern abgeschlossen werden. Diese Verträge sollen mindestens Bestimmungen über folgende Punkte enthalten:
- Angaben über die Anmeldung und Identifikation des Arbeitgebers;
- Angaben über die natürliche Person oder die Person, die den Vertrag namens des Arbeitgebers unterzeichnet;
- Wesentliche Bedingungen der Arbeitsverhältnisse: offene Arbeitsstellen, Anstellungsdauer, Arbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten, Urlaubstage, Arbeitslohn, Lebensbedingungen, Versicherungen, vorzeitige Vertragskündigung, Transportkosten bei Reisen von und nach Bulgarien, ggf. erforderliche Arbeitserlaubnisse;
- Pflicht des Arbeitgebers zum Abschluss und Unterhaltung einer vollumfänglichen Kranken- und Unfallversicherung zugunsten der vermittelten Arbeitnehmer, welche auch die Transportzeiten von und nach Bulgarien einschließt;
- Finanzielle Bedingungen der Personalvermittlung, welche nicht zu Lasten der Arbeitsvergütung der Arbeitsuchenden vereinbart werden können.
Alle mit ausländischen Arbeitgebern abgeschlossenen Personalvermittlungsverträge sollen durch den Personalvermittler im Original mit beglaubigter Übersetzung in bulgarischer Sprache aufbewahrt werden. Dem Vertrag ist auch ein Handelsregisterauszug oder ein sonstiges Dokument, welches Angaben über die Anmeldung, die Rechtsform, den Sitz und die Geschäftsanschrift, den Unternehmensgegenstand und den Vertreter des Arbeitgebers enthält, ebenfalls mit beglaubigter bulgarischer Übersetzung beizufügen.Besondere Pflichten der Personalvermittler bei Personalvermittlung im Ausland
Neben den für alle in Bulgarien tätigen Personalvermittler vorgeschriebenen allgemeinen Pflichten, wie Nachweis- und Aufbewahrungspflichten, sind in der die Personalvermittlungstätigkeit regelnde Verordnung besondere Aufgaben derjenigen Vermittler vorgesehen, die Personal in das Ausland vermitteln. Diese schließen insbesondere folgende Pflichten ein:
3.1. Der Personalvermittler soll den Arbeitsuchenden folgende Unterlagen gegen Unterschrift aushändigen:
- bulgarische Übersetzung eines Auszuges aus der geltenden Gesetzgebung des ausländischen Staates, welche die Anstellung von ausländischen Staatsangehörigen betrifft;
- Angaben über den Arbeitgeber;
- Information über die Kultur, die Lebensweise und die Bräuche im ausländischen Staat;
- Information über den Arbeitsort.
3.2. Vor seiner Abreise aus Bulgarien soll der Personalvermittler dem Arbeitsuchenden einen durch den ausländischen Arbeitgeber unterzeichneten Arbeitsvertrag mit bulgarischer Übersetzung übergeben. Die Übergabe soll durch eine schriftliche Erklärung des Arbeitsuchenden nachgewiesen werden. Der Arbeitsvertrag soll insbesondere Angaben über Datum und Ort des Vertragsabschlusses sowie die im Pkt. 2. Buchstaben c. und d. oben genannten Bestimmungen enthalten.
Mahony’s Law Studio kann Sie gerne zum Thema Erbringung von Personaldienstleistungen in Bulgarien individuell beraten.