Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach bulgarischem Recht

Von Ralitsa Mahony

AGB im Off- und Onlinehandel

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Die Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen ist längst keine Neuheit. Besonders wenn täglich mehrere gleichartige Geschäfte abgeschlossen werden, ist die Erstellung der für alle Transaktionen geltenden Vertragsbedingungen im Voraus eine wesentliche Erleichterung. Auch kann bekanntlich in AGB das auf alle Geschäfte anwendbare Recht vereinbart werden, sodass diese nicht für den internationalen Handel angepasst werden müssen. Dennoch gilt die freie Rechtswahl - und somit die Bestimmung des anwendbaren Rechts in AGB - nicht uneingeschränkt. Vor allem bei Verbraucherverträgen wird meistens das Recht des Staates anwendbar sein, in welchem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn und soweit ein Unternehmer seine Tätigkeit auf irgend einer Weise insbesondere auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet. Letzteres wird anzunehmen sein, wenn ein Onlineshop den Verkauf und die Lieferung von Waren an Verbraucher aus verschiedenen Staaten anbietet. Vor diesem Hintergrund bezweckt diese Publikation, die Verwendung von AGB nach bulgarischem Recht zu erläutern. Anschließend wird auf das Thema AGB für Onlineshops eingegangen.

I. AGB im Offline-Geschäftsverkehr

Der Vollständigkeit halber wird am Anfang darauf hingewiesen, dass das bulgarische Recht zwar keine Legaldefinition für AGB kennt, darunter aber einheitlich “einseitig vorformulierte Vertragsklauseln, die von ihrem Autor bei Abschluss einer Vielzahl gleichartiger Geschäfte mit verschiedenen Personen angeboten werden” verstanden wird.

Wirksame Einbeziehung der AGB

Bei Geschäften, die keine Handelsgeschäfte sind, gilt der Grundsatz, dass AGB schriftlich angenommen werden müssen, damit sie Vertragsbestandteil werden. Ausreichend ist eine schriftliche Erklärung über die Bestätigung der AGB (d.h. die Unterschrift des Annehmenden muss nicht unbedingt unter dem Text der AGB stehen). Sollte die Schriftform nicht eingehalten worden sein, so würde der gesamte unter Verwendung von AGB abgeschlossene Vertrag (mangels wirksamer Annahme des auf Vertragsschluss gerichteten Angebots) unwirksam sein. Diese Form wird meistens bei Verbraucherverträgen zu beachten sein, wobei im Onlinehandel besondere Formvorschriften gelten, die unten näher erörtert sind.

Bei (formlosen) Handelsgeschäften erfolgt die Einbeziehung der AGB unter erleichterten Bedingungen - ist die andere Vertragspartei Kaufmann, so werden die AGB Vertragsbestandteil, wenn der Vertragspartner die AGB kannte oder sie kennen müsste und diesen nicht unverzüglich widersprochen hat. Ist für die Wirksamkeit eines Handelsgeschäftes Schriftform vorgesehen, so sollen die AGB der anderen Vertragspartei bei Vertragsschluss übergeben worden sein (was für Beweiszwecke in der Praxis mindestens eine die Übergabe bestätigende schriftliche Erklärung erfordert).

Inhaltliche Schranken der AGB

Abweichend vom Grundsatz der Vertragsfreiheit unterliegen AGB aufgrund der mangelnden Gleichstellung der Parteien bei Verwendung von solchen einigen inhaltlichen Einschränkungen, die sich je nach der Eigenschaft des Vertragspartners, welchem sie angeboten werden, unterscheiden.

a. Gegenüber Verbrauchern

Das bulgarische Verbraucherschutzgesetz erklärt - im Einklang mit der diesbezüglichen europäischen Gesetzgebung - mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen für nichtig, es sei denn, sie wurden individuell vereinbart. Mißbräuchliche Klausel in diesem Sinne bedeutet eine Vertragsklausel, die entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Mißverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht. Als nicht individuell vereinbart gelten die Klauseln, die im Voraus erstellt worden sind und der Verbraucher deswegen keinen Einfluss auf deren Inhalt nehmen konnte, wobei die allgemeinen Geschäftsbedingungen als einen besonderen Fall solcher nicht individuell vereinbarten Klauseln hervorgehoben werden.

Das bulgarische Verbraucherschutzgesetz enthält einen Beispielskatalog der mißbräuchlichen Vertragsklauseln. Besonders zu erwähnen mit Hinblick auf AGB sind Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, daß:

  • die gesetzliche Haftung des Unternehmers für Schäden am Körper und am Leben ausgeschlossen oder eingeschränkt wird;
  • Dem Unternehmer weiterreichende Kündigungsrechte im Vergleich zu diesen des Verbrauchers zu gewähren und dem Unternehmer dabei zu gestatten, die Beträge einzubehalten, die für von ihm noch nicht erbrachte Leistungen gezahlt wurden;
  • ein befristeter Vertrag automatisch verlängert wird, wenn der Verbraucher sich nicht gegenteilig an einem weit vom Ablaufzeitpunkt des Vertrages entfernten Datum geäussert hat;
  • der Unternehmer die Vertragsklauseln einseitig ohne triftigen und im Vertrag aufgeführten Grund ändern kann;
  • der Unternehmer die Merkmale seiner Leistung (zu liefernde Ware oder zu erbringende Dienstleistung) einseitig ohne triftigen Grund ändern kann.
Die oben aufgezählten Klauseln in AGB sind nichtig. Allerdings hat die Nichtigkeit einiger mißbräuchlicher Klauseln nicht die Nichtigkeit der gesamten Vereinbarung zur Folge, sofern diese auch ohne die nichtigen Klauseln anwendbar ist.

b. Im geschäftlichen Bereich

Die Verwendung von AGB im geschäftlichen Bereich ist kaum eingeschränkt, beziehungsweise unterliegen AGB, wenn sie in den Verhältnissen zwischen Kaufleuten einbezogen werden, keine besonderen inhaltlichen Einschränkungen im Vergleich zu individuell ausgehandelten Verträgen. Dennoch ist das im bulgarischen Wettbewerbsschutzgesetz vorgesehene Verbot zur Verwendung unterschiedlicher Vertragsbedingungen für gleichartige Verträge gegenüber verschiedenen Vertragspartnern, wobei sie als Wettbewerber ungleich gestellt werden, zu beachten.

Wenn die Verwendung unterschiedlicher Vertragsbedingungen gegenüber bestimmten Vertragspartnern aufgrund von Vereinbarungen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen, abgestimmten Verhaltensweisen oder in Ausnutzung einer Monopolstellung oder einer beherrschenden Stellung erfolgt, ist sie als wettbewerbseinschränkend verboten.

II. AGB für Onlineshops

Obwohl sie keinen zwingenden Bestandteil eines Onlineshops darstellen, werden AGB im Onlinehandel vor allem zur Aufstellung der Nutzungsbedingungen der jeweiligen Website/ Plattform verwendet. Daneben werden durch die AGB auch die für Fernabsatz/ E-Commerce geltenden Bekanntgabepflichten erfüllt.

Einbeziehung der AGB im Onlinehandel

Die bulgarische Gesetzgebung enthält keine ausdrückliche Regelung zur Bekanntmachung und der Annahme von AGB, damit sie wirksamer Vertragsbestandteil werden. Die einzige relevante Regelung erfordert von Onlinehändlern, dass sie den Nutzern ihre AGB in solcher Art und Weise zur Verfügung stellen, welche ihnen ihre Aufbewahrung und Wiedergabe ermöglichen. D.h. an erster Stelle, dass die AGB auf der Website möglichst bereits auf der Homepage mit klarer sie als solche bezeichnende Überschrift bekanntgegeben und für Nutzer leicht zugänglich gemacht werden sollen. Das Erfordernis zur schriftlichen Annahme der AGB wird bei Onlinehandel dahingehend weiter ausgelegt, dass es genügt, wenn der Nutzer mit elektronischen Mitteln (z.B. Häkchen in einer Checkbox) bestätigt, dass er sich mit den AGB bekanntgemacht hat und diesen zustimmt.

Allgemeine Pflichtangaben

Im Onlinehandel beschränkten sich die den Kunden - unabhängig von ihrer Eigenschaft (ob sie Verbraucher oder Unternehmer sind) mitzuteilenden Informationen auf relativ wenige Angaben, die üblicherweise gerade in den AGB aufgenommen werden. Diese teilen sich in 2 Gruppen auf:

a. Angaben über den Betreiber des Onlineshops

  • Name bzw. Firma, Sitz und Geschäftsanschrift, Korrespondenzanschrift und sonstige Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Anschrift) des Betreibers;
  • Firmennummer/ Angaben über eine Handelsregistereintragung oder Eintragung in einem anderen öffentlichen Register;
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn einschlägig;
  • Angaben über die für die Überwachung der Tätigkeit des Betreibers (wenn diese erlaubnis-, lizenz- oder anzeigepflichtig ist) zuständige Behörde;
  • Wenn der Betreiber einen regulierten Beruf ausübt - Angaben über die Kammer, Berufsgenossenschaft oder sonstige Vereinigung/ Organisation, welcher der Betreiber angehört, sowie Hinweis auf die den Zugang zum jeweiligen Beruf regelnden Bestimmungen.

b. Angaben über den Vertragsabschluss

Da der Vertragsabschluss im Onlinehandel durch elektronische Mittel erfolgt, hat der Betreiber eines Onlineshops die Nutzer im Voraus über Folgendes zu informieren:

  • die technischen Schritte für den Vertragsabschluss und ihre rechtliche Bedeutung - wann und wie das auf Vertragsabschluss gerichtete Angebot abgegeben wird und den Adressaten zugeht, wann und wie es angenommen wird under Vertrag zustande kommt;
  • Die technischen Mittel zur Ermittlung und Beseitigung von Fehlern und Lücken bei der Angebotsabgabe - auch wenn das nur durch Anklicken der Browser-Tasten “zurück” und “weiter” erfolgt, sollte darauf hingewiesen werden;
  • Wie der Vertragstext gespeichert wird und darauf zugegriffen werden kann;
  • Hinweis auf die Vertragssprache/n.

Pflichtangaben gegenüber Verbrauchern

Für sämtliche Fernabsatzverträge und somit auch für die über Websites abgeschlossene Verträge gelten in Ergänzung zu den oben bereits aufgelisteten Angaben noch zusätzliche Erfordernisse der Information gegenüber Verbrauchern. Nicht alle zwingend zu machenden Angaben gehören unbedingt zum Inhalt der AGB, dennoch hat sich das Vorgehen, sie gerade in diesem Bereich der Website einzuschließen, als meist praktikabel durchgesetzt. Insbesondere folgende Informationen sind in klarer und verständlicher Weise den Nutzern eines Onlineshops im Voraus zur Verfügung zu stellen:

  • Angaben über die angebotenen Waren/ Dienstleistungen - das Erfordernis betrifft sowohl die Eigenschaften der Waren/ Dienstleistungen selbst, als auch deren Gesamtpreise oder ggf. Preisbildungsweise. In AGB wird zur Erfüllung dieses Erfordernisses lediglich darauf hingewiesen, dass die angebotenen Waren/ Dienstleistungen und deren Preise ausführlich auf der jeweiligen Webpage mit den Verkaufsangeboten beschrieben sind;
  • die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen;
  • Hinweis auf das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden, wenn einschlägig;
  • Hinweis auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts, die Bedingungen, Fristen und Verfahren für seine Ausübung, sowie das Muster-Widerrufsformular;
  • Hinweis auf die infolge der Ausübung des Widerrufsrechts für den Verbraucher entstehenden Kosten - z.B. für Rücksendung der Ware, für einen Teil der bereits mit Zustimmung des Verbrauchers erbrachten Leistungen usw.;
  • Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts;
  • Hinweis auf das Bestehen und die Bedingungen von gewerblichen Garantien sowie ggf. von Kundendienst und Kundendienstleistungen;
  • Information bezüglich der Vertragslaufzeit, der Kündigungsbedingungen bei unbefristeten Verträge oder sich automatisch verlängernden Verträge bzw. Hinweis auf die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht;
  • Angaben betreffend die Funktionsweise digitaler Inhalte sowie ihre Interoperabilität mit Hard- und Software;
  • sonstige Vertragsbedingungen, besonders wenn sie mit Zahlungspflichten des Verbrauchers (bzw. Zahlung einer Kaution) verbunden sind;
  • das Bestehen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren, welchen der Betreiber des Onlineshops unterworfen ist. Diesbezüglich sind zwei besondere Pflichtangaben hervorzuheben:

    • Alternative Streitbeilegung

    Das Verbraucherschutzrecht besagt, dass jede Klausel in einem Verbrauchervertrag, durch die die Parteien die Beilegung einer Streitigkeit zwischen ihnen außerhalb des Verfahrens zur alternativen Streitbeilegung von Verbraucherstreitigkeiten einem Schiedsgericht übertragen, unwirksam ist. Zuständig für ein solches Streitbeilegungsverfahren sind nur solche Streitbeilegungsstellen, die sich ständig mit Verbraucherstreitigkeiten befassen und als ADR (= alternative dispute resolution) in der Liste der Europäischen Kommission aufgenommen sind.

    Die Informationspflicht der Betreiber von Onlineshops hinsichtlich der ADR-Verfahren besteht darin, darauf hinzuweisen, welche Streitbeilegungsstelle für sie zuständig ist und ob sie zur Teilnahme an einem alternativen Streitbeilegungsverfharen bereit oder verpflichtet sind. Die Informationspflicht wird dadurch erfüllt, dass der Unternehmer, z.B. in seinen AGB, die für ihn zuständige Streitbeilegungsstelle mit ihrer Internetseite angibt.

    • Link zur OS-Plattform

    Wie für die ganze EU gültig, sind auch in Bulgarien tätige Onlinehändler verpflichtet, einen leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform der Europäischen Kommission einzurichten und eine E-Mail-Adresse für die OS-Plattform zur Kontaktaufnahme mit ihnen anzugeben. Im Unterschied zum Hinweis auf die alternative Streitbeilegung, sollte der Link nicht (nur) in den AGB, sondern am besten selbständig daneben auf der Homepage des Onlineshops platziert werden.

Mahony´s Law Studio kann Sie gerne bei der Anpassung Ihrer AGB an bulgarischem Recht bzw. bei der Erstellung von mit dem bulgarischen Recht vereinbaren AGB unterstützen.