Im ersten Teil zum Thema bulgarisches Steuerrecht wurden die Grundzüge einiger Steuerarten erörtert, die überwiegend Unternehmen betreffen. Die nachfolgend behandelten Steuern sind sowohl für natürliche, als auch für juristische Personen von Bedeutung.
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Quellensteuer
Die Quellenbesteuerung in Bulgarien ist separat für natürliche Personen (im Einkommensteuergesetz) und für Unternehmen (im Körperschaftssteuergesetz) geregelt. Beide Regelungen sind sich allerdings insoweit ähnlich, als sie die Besteuerung in Bulgarien der Einkünfte ausländischer Personen, die nicht durch eine inländische Betriebsstätte erzielt wurden, vorschreiben.
Die der Quellenbesteuerung unterliegenden Einkünfte, die von einem bulgarischen Unternehmen (oder von der bulgarischen Betriebsstätte eines im Ausland ansässigen Unternehmens) zugunsten eines ausländischen Unternehmens angerechnet werden, sind folgende:
- Einkünfte aus Dividenden und Liquidationsanteilen von der Beteiligung an einer bulgarischen juristischen Person;
- Zinserträge, einschließlich der in den Leasingraten enthaltenen Zinsen;
- Mieteinnahmen sowie andere Einkünfte aus der entgeltlichen Überlassung von Immobilien;
- Lizenzgebühren;
- Vergütungen für technische Leistungen (dazu gehören die Vergütungen für Bau- und Montagearbeiten und sämtliche Beratungsvergütungen);
- Franchise- und Factoringvergütungen;
- Management fees.
Die Zinseinnahmen und Lizenzgebühren, die zwischen verbundenen Unternehmen (bei welchen das eine mindestens 25% des Kapitals am anderen hält) mit Sitz im Gemeinschaftsgebiet angerechnet werden, sind allerdings von der Quellenbesteuerung ausgeschlossen. Ähnlich verhält es sich mit den Einkünften aus Dividenden und Liquidationsanteilen, die grundsätzlich quellensteuerpflichtig, allerdings bei Anrechnung zugunsten einer juristischen Person mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat von der Quellensteuer befreit sind. Anderenfalls werden die Dividenden/ Einkünfte von Liquidationsanteilen mit einer 5%-igen Quellensteuer belastet. Für die übrigen aufgezählten Einkünfte gilt der Regelsatz von 10%. Die Quellensteuer wird vom bulgarischen Vergütungszahler einbehalten und dem Finanzamt abgeführt.
Das Einkommensteuergesetz sieht neben der Quellenbesteuerung der im Körperschaftssteuergesetz aufgezählten Einkunftsarten ferner die Veranlagung in Bulgarien folgender Einnahmen mit Quelle in Bulgarien:
- Schadensersatzeinnahmen und Vertragsstrafen;
- Stipendien für eine Ausbildung im In- und Ausland;
- Vergütungen von Künstlern und Sportlern;
- Einnahmen aus der Verwertung von Immobilien;
- die Leasingraten nach einem Leasingvertrag mit in Anspruch genommener Kaufoption;
- die Einnahmen aus der Verwertung von Aktien und Gesellschaftsanteilen.
Die zuletzt aufgezählten Vergütungsarten sind wiederum dann nicht steuerbar, wenn ihr Empfänger eine im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerlich ansässige natürliche Person ist. Dies muss sie allerdings dem Vergütungszahler durch Vorlage entsprechender Ansässigkeitsbescheinigung nachweisen. Im Ürbigen wird die 10%-ige Quellensteuer durch den Vergütungszahler von der geschuldeten Vergütung einbehalten und dem Finanzamt abgeführt.
So regelt z.B. das DBA mit Deutschland grundsätzlich eine Quellensteuerbefreiung aller aufgezählten Einkunftsarten (soweit sie überhaupt in Bulgarien quellensteuerpflichtig sind) mit Ausnahme der Einnahmen aus Immobilien, der Lizenzgebühren, der Zinseinnahmen und der Einkünfte von Künstlern und Sportlern.
Einkommensteuer
Darunter versteht man in Bulgarien ausschließlich die Steuer auf den Einkünften natürlicher Personen. Sie hat einen Regelsatz von 10% und wird je nach Einkunftsart in unterschiedlicher Art und Weise angerechnet und abgeführt. Hier werden die am häufigsten auftretenden Formen der Vergütung und entsprechend der Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen behandelt.
- Arbeitslohn
Ähnlich wie in Deutschland wird die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt monatlich vom Arbeitgeber einbehalten und abgeführt. Die Abgabe einer Jahressteuererklärung erübrigt sich für den Arbeitnehmer, wenn in dieser Weise die gesamte geschuldete Einkommensteuer bezahlt wird. Deswegen hat der Arbeitgeber bis zum 31. Januar des Folgejahres die Jahressteuerbasis zu berechnen und je nach Ergebnis nach Abzug der im Vorjahr gemachten Vorauszahlungen den Unterschiedsbetrag nachzuzahlen oder dem Arbeitnehmer zurückzuerstatten.
- Einkünfte von Freiberuflern
Die Freiberufler dürfen ihre Einkünfte vor der Einkommensbesteuerung pauschal um 25% bis 40% gesetzlich anerkannte Ausgaben kürzen. Sie entrichten auf der Einkommensteuer quartalsmäßig Vorauszahlungen und nehmen einmal jährlich mit der Jahressteuererklärung (Abgabefrist ist der 30. April des Folgejahres) einen Steuerausgleich vor.
- Einnahmen von der Nutzungsüberlassung an Rechten und sonstigem Vermögen
Hierzu zählen insbesondere die Mieteinnahmen. Auf der darauf entfallenden Steuer werden ebenfalls quartalsmäßig Vorauszahlungen geleistet und der Jahresausgleich erfolgt mit der Jahressteuererklärung bis zum 30. April des Folgejahres. Im Unterschied zur Selbstbesteuerungspflicht der Freiberufler gilt allerdings für die Mieteinnahmen, soweit sie von einem Unternehmen oder einem Freiberufler ausgezahlt werden, dass der Vergütungszahler die Steuer einzubehalten und dem Finanzamt abzuführen hat.
Kommunalsteuern und Kommunalgebühren
Hierzu zählen die Erwerbssteuer, die Schenkungssteuer, die Nachlasssteuer, die Immobiliensteuer, die KFZ-Steuer sowie die Abfallgebühren. Letztere drei Steuerarten werden auf Jahresbasis berechnet und jährlich geschuldet. Die Zahlung kann allerdings in Raten erfolgen:
- für die Immobiliensteuer und die KFZ-Steuer sind 2 Raten bis zum 30. Juni und bis zum 31.Oktober des Jahres vorgesehen;
- die Abfallgebühr kann in 4 Raten - bis zum 30. April, 30. Juni, 30. September und 30. November - abgeführt werden.
Die übrigen erwähnten Kommunalsteuern werden einmalig entrichtet. Von der Nachlasssteuer sind der überlebende Ehegatte und die Erben in gerader Linie (Eltern, Abkömmlinge, deren Abkömmlinge usw.) befreit. Ähnlich sind die Ehepartner und die Verwanden in gerader Linie von der Schenkungssteuer befreit. Für diese Steuerarten haben entsprechend die Erben, die Beschenkten und die Erwerber eine Steuererklärungspflicht. Die Erklärungsfrist beträgt für die Schenkungen und den entgeltlichen Immobilienerwerb 2 Monate und für die Nachlasssteuer - 6 Monate ab Anfall der Erbschaft.
Die Höhe der Kommunalsteuern weicht von Gemeinde zu Gemeinde ab, da sie vom jeweiligen Gemeinderat, allerdings in gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen, bestimmt wird.