In der vorigen Publikation habe ich das Verfahren zur Auflösung durch Liquidation einer bulgarischen Handelsgesellschaft erörtert. Eine einfachere Alternative dieses Verfahrens, besonders wenn die endgültige Einstellung der Tätigkeit der Gesellschaft nicht fest beschlossen ist, ist die Stilllegung der Gesellschaft.
Diese sog. Stilllegung, d.h. die vorübergehende Einstellung der Geschäftstätigkeit einer Handelsgesellschaft, ist in Bulgarien gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Es handelt sich hierbei um ein rein faktisches Verhältnis, welches je nach Einzelfall unterschiedlich abgewickelt werden kann. Im Folgenden sind die Hauptschritte, die bei einer Stilllegung in Bulgarien zu befolgen sind, geschildert:
Anmeldepflicht
Wie oben erwähnt handelt es sich bei der Stilllegung um einen faktischen Prozess, weswegen diese grundsätzlich nicht (im Handelsregister) angemeldet werden muss.
Trotzdem unterliegt auch eine stillgelegte Gesellschaft weiterhin gewissen Dokumentations-, Offenlegungs- und Erklärungspflichten. Welche Anforderungen genau gelten, wird an erster Stelle danach beurteilt, ob die Gesellschaft als inaktiv im gesetzlichen Sinne gilt, d.h. ob sie innerhalb eines Abrechnungszeitraums (steuerrechtlich ist das grds. das Kalenderjahr) keine Geschäftstätigkeit ausgeübt hat. Um ein Unternehmen ohne Geschäftstätigkeit in diesem Sinne handelt es sich, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- innerhalb des betreffenden Zeitraums sind keine der gesetzlich als solche definierten Handelsgeschäfte getätigt;
- für den betreffenden Zeitraum sind nach den einschlägigen Buchhaltungsstandards keine Einnahmen zu verzeichnen;
- es ist keine Herstellungs-, Vertriebs- oder Investitionstätigkeit ausgeübt worden;
- weder Waren noch Leistungen sind zwecks Einnahmen- und Gewinnrealisierung empfangen worden.
Kann eine bulgarische Handelsgesellschaft als inaktives Unternehmen im oben erörterten Sinne angesehen werden, so hat sie sich für die Dauer ihrer geschäftlichen Passivität an folgenden Regeln zu halten:
Offenlegungspflichten
Unternehmen, welche innerhalb eines Abrechnungszeitraums keine Geschäftstätigkeit ausgeübt haben, sind verpflichtet, diesen Umstand bis zum 30. Juni des Folgejahres beim Handelsregister offenzulegen. Diese Pflicht ersetzt die Pflicht zur Bekanntmachung der Jahresabschlüsse. Die Erklärung wird einmalig und kostenfrei abgegeben, d.h., wenn eine bulgarische Handelsgesellschaft mehrere nacheinander folgende Jahre ohne Unterbrechung als inaktiv behandelt werden kann, dass sie das nur einmal für den ersten Abrechnungszeitraum zu erklären hat.
Erklärungspflichten
Die aktiven Unternehmen sind verpflichtet, eine Körperschaftssteuererklärung und einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und beim Finanzamt bzw. beim Nationalen Statistikamt abzugeben. Die inaktiven Unternehmen werden von diesen Pflichten befreit, müssen aber eine sog. Passivitätserklärung beim Nationalen Statistikamt abgeben. Die Erklärung wird ab dem Jahr 2021 ebenfalls einmalig für den ersten Abrechnungszeitraum ohne geschäftliche Aktivität abgegeben. Die Frist für die Abgabe wird jährlich von dem Statistikamt bestimmt, die Passivitätserklärungen für das Jahr 2020 sind bis zum 30. Juni 2021 abzugeben.
Dokumentationspflichten
Alle bulgarischen Unternehmen sind unabhängig von etwaiger Stilllegung weiterhin verpflichtet, Jahresabschlüsse zu erstellen. Der Jahresabschluss eines inaktiven Unternehmens kann allerdings nur aus einer abgekürzten Bilanz und einer abgekürzten Gewinn- und Verlustrechnung bestehen.
Gesellschaftsvermögen bei Stilllegung
Eine Pflicht zur Verwertung und Verteilung des Gesellschaftsvermögens besteht nur bei Auflösung durch Liquidation einer Handelsgesellschaft. D.h. dass das Vorhandensein von Gesellschaftsvermögen nach Stilllegung dieser grundsätzlich nicht entgegensteht. Es ist lediglich zu beachten, dass soweit das betreffende Vermögen als abschreibungsfähiges Sachanlagevermögen gebucht und noch nicht abgeschrieben ist, darauf der einschlägige Abschreibungsplan bis zur Ausschöpfung seines Wertes anzuwenden ist.
Umsatzsteuermeldungen und -abmeldung
Leider führt die Stilllegung des Unternehmens weder zur Befreiung von der Pflicht zur Abgabe monatlicher Umsatzsteuermeldungen noch zur Möglichkeit zur (freiwilligen) Umsatzsteuerabmeldung. Letztere ist grundsätzlich nur bei Auflösung durch Liquidation einer Gesellschaft möglich (vgl. dazu den am Anfang dieser Publikation verlinkten Artikel).
Mahony’s Law Studio kann Sie gerne zum Thema Stilllegung einer bulgarischen Handelsgesellschaft individuell beraten.