Wenn man Arbeitnehmer in Bulgarien zu beschäftigen beabsichtigt, muss einer mit den wichtigsten zwingenden Rechtsvorschriften, deren Nichtbeachtung zu vermögensrechtlichen Sanktionen oder sogar zur Nichtigkeit eines Arbeitsverhältnisses führen kann, betraut sein. Bevor diese nachfolgend grob geschildert werden, ist an dieser Stelle anzumerken, dass das bulgarische Arbeitsgesetzbuch und die dieses begleitenden gesetzlichen und untergesetzlichen Normen trotz mehreren Novellierungen in letzter Zeit stark reformbedürftig bleiben. Daher die Notwendigkeit, diese im Vorfeld kennenzulernen.
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Anmeldung und Abmeldung von Arbeitsverträgen
Die Schriftform ist Wirksamkeitsvoraussetzung für bulgarische Arbeitsverträge. Zwar keine Anforderung für das Entstehen des Arbeitsverhältnisses, allerdings gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers ist die Notwendigkeit der Anmeldung des Vertrages beim Finanzamt innerhalb von drei Tagen ab seinem Abschluss und vor dem Arbeitsantritt. Dieselbe Pflicht besteht bei Änderung des wesentlichen Inhalts des Vertrages. Wird der Arbeitsvertrag beendet, so beträgt die Frist für seine Abmeldung 7 Tage.
Zwingender Mindestinhalt
Das Gesetz schreibt folgenden Mindestinhalt eines Arbeitsvertrages vor: Arbeitsort; Dienstposition - zusätzlich zum Arbeitsvertrag soll dem Arbeitnehmer auch eine Dienststellenbeschreibung, die ausführlich seine Aufgaben regelt, gegen Unterschrift ausgehändigt werden; Abschlussdatum und Arbeitsbeginn; Vertragsdauer (befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag); Dauer des bezahlten Erholungsurlaubs - diese beträgt grundsätzlich 20 Tage im Jahr; die Kündigungsfristen - diese sollen für beide Vertragsparteien gleich sein; Höhe des Arbeitsentgeltes - im Arbeitsvertrag ist zwingend das Bruttoentgelt zu nennen, welches die öffentlichen Abgabe einschließt. Ferner sieht die bulgarische Gesetzgebung die Pflicht zur Anrechnung und Auszahlung von Zusatzvergütungen (z.B. je nach Dauer der Berufserfahrung bzw. der geleisteten Dienstzeit); Arbeitszeit - diese beträgt grundsätzlich 8 Stunden täglich bei einer 5-tägigen Werkwoche.
Grundsätzlich ist obiger Inhalt zum Entstehen eines wirksamen Arbeitsverhältnisses ausreichend. Ich empfehle allerdings den Abschluss ausführlicherer Verträge, in welchen - orientiert an den zwingenden Rechtsvorschriften - die konkreten Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aufgezählt werden, sodass der Vertragsinhalt von vornherein klar ist. Aber auch wenn eine kürzere Vertragsfassung gewählt wird, werden die gesetzlichen Bestimmungen (ergänzend) angewandt. Ihre Kenntnis ist dann Voraussetzung für die korrekte Vertragserfüllung.
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Voraussetzungen für den Abschluss von Arbeitsverträgen
Damit der Arbeitsvertrag richtig erstellt werden kann, hat der künftige Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber einige Unterlagen vorzulegen. Dazu zählen neben dem Personalausweis und dem Diplom zum entsprechenden Ausbildungsgrad, auch ein medizinisches Zeugnis bei erstmaligem Arbeitsantritt, ggf. ein Führungszeugnis, sowie ein Einwilligung der Arbeitsinspektion, fall der Arbeitnehmer minderjährig ist.
Arbeitgeberpflichten vor Abschluss von Arbeitsverträgen
Sofern bereits mit der Durchführung von Bewerbungsgesprächen bzw. noch mit der Sammlung von Bewerbungen und Lebensläufen von potentiellen Arbeitnehmern die Verarbeitung personenbezogener Daten beginnt, schreibt das bulgarische Datenschutzgesetz eine Anmeldung als Administrator personenbezogener Daten vor. Diese hat im Vorfeld - also bereits mit Ausschreibung der Arbeitsstellen - beantragt zu werden. Wie auch in Deutschland ist der Arbeitsschutz eine der primären Arbeitgeberpflichten. Dazu gehören die Durchführung von Unterweisungen vor Arbeitsantritt, die Gefährdungsbeurteilung der jeweiligen Arbeitsplätze sowie die medizinische Untersuchung der Arbeitnehmer - periodisch, vor Arbeitsantritt, bei Aufnahme von Nachtarbeit und in anderen gesetzlich bestimmten Fällen. Zum Zwecke der Sicherung der gesundheitlichen Arbeitsbedingungen sind die Arbeitgeber verpflichtet, ein bestehendes oder von einem oder mehreren Arbeitgebern neu gegründetes arbeitsmedizinisches Amtes mit den entsprechenden Aufgaben zu betrauen.
Eine Besonderheit des bulgarischen Arbeitsrechts ist das sog. Arbeitsbuch. Das ist ein fertiggekauftes Heft nach bestimmten Muster, welches vom Arbeitgeber geführt wird und die wichtigsten Angaben zum Beginn, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses beinhaltet. Grundsätzlich wird das Arbeitsbuch vom Arbeitnehmer aufbewahrt und nur für die jeweiligen Eintragungen dem Arbeitgeber ausgehändigt, allerdings ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer mit einem Arbeitsbuch zu versorgen, wenn er erstmalig ein Arbeitsverhältnis antritt.
Weitere Besonderheiten des bulgarischen Arbeitsrechts
Diese sind vor allem im Bereich der Beendigung der Arbeitsverträge. Die Kündigungsfristen orientieren sich nicht nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses, sondern betragen fest zwischen 30 Tagen und 3 Monaten. Ferner ist für den Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung ebenfalls nur unter Angabe von Kündigungsgründen und zwar nur in gesetzlich vorgeschriebenen Fällen gestattet.
Auch bei Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages bestehen einige Einschränkungen. Diese sind allerdings den in Deutschland bestehenden Vorschriften zur Vermeidung der sog. Kettenarbeitsverträgen ähnlich. So beträgt die Maximaldauer eines befristeten Arbeitsvertrages 3 Jahre und kann mit demselben Arbeitnehmer für dieselbe Position nur einmal wiederholt abgeschlossen werden, d.h. wenn ein bereits verlängertes befristetes Arbeitsverhältnis erneut verlängert werden soll, geht der Weg dafür grundsätzlich über den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages.
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