Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nach bulgarischem Recht

Von Ralitsa Mahony

Ordentliche und außerordentliche Kündigung, einvernehmliche Aufhebung

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Die Kündigung eines Arbeitsvertrages ist das sensibelste Thema im Arbeitsrecht in meisten Gesetzesordnungen. Das bulgarische Arbeitsrecht macht hier keine Ausnahme. Nachfolgende Ausarbeitung soll eine Übersicht der verschiedenen Möglichkeiten zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Bulgarien schaffen.

Ordentliche Kündigung, Kündigungsfristen

Wie bereits in diesem älteren Beitrag zu den Grundlagen des bulgarischen Arbeitsrechts ausgeführt, betragen die Kündigungsfristen für die Beendigung eines nach bulgarischem Recht abgeschlossenen Arbeitsvertrages zwischen 30 Tage und 3 Monate. Die Kündigungsfrist soll im Arbeitsvertrag in diesen Grenzen festgesetzt werden und die gleiche Dauer für beide Arbeitsvertragsparteien haben.

Die Besonderheit des bulgarischen Rechts in Bezug auf die ordentliche Kündigung, d.h. Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist, besteht darin, dass, während der Arbeitnehmer ohne Angabe von Gründen sein Arbeitsverhältnis beenden kann, der Arbeitgeber dazu nur dann berechtigt ist, wenn das im bulgarischen Arbeitsgesetzbuch vorgesehen ist.

Das Arbeitsgesetzbuch lässt die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber in folgenden Fällen zu:

  • bei Unternehmensschließung;
  • bei Schließung eines Unternehmensteils oder Personalabbau;
  • bei Minderung des Arbeitsumfanges;
  • bei Arbeitsunterbrechung für mehr als 15 Arbeitstage;
  • bei Fehlen der für die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeit erforderlichen Eigenschaften des Arbeitnehmers;
  • wenn der Arbeitnehmer nicht über die erforderliche Ausbildung oder berufliche Qualifikation für die ausgeübte Tätigkeit verfügt;
  • wenn der Arbeiter sich weigert, dem Unternehmen oder seiner Abteilung, in der er arbeitet, zu folgen, wenn diese/s an einen anderen Ort umzieht;
  • wenn die Stelle, die der Arbeitnehmer innehat, für die Wiedereinstellung eines rechtswidrig entlassenen Arbeiters, der zuvor dieselbe Stelle innehatte, geräumt werden muss;
  • beim Erwerb des Anspruchs auf eine Rente nach Dienstzeit und Alter;
  • wenn das Arbeitsverhältnis entstand, nachdem der Arbeitnehmer sein Recht auf Rente für Dienstzeit und Alter erworben und ausgeübt hat;
  • bei Änderung der Anforderungen an die Ausübung der Dienststelle, wenn der Arbeitnehmer diese nicht erfüllt;
  • bei objektiver Unmöglichkeit für Erfüllung des Arbeitsvertrages;
  • wegen Abschluss eines Geschäftsführungsvertrages mit dem Unternehmen des Arbeitgebers.

Sowohl Arbeitnehmer, als auch Arbeitgeber üben das ordentliche Kündigungsrecht durch Zustellung eines Kündigungsschreibens, worin anzugeben ist, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist, die am Tag nach der Zustellung zu laufen beginnt, beendet wird, aus. Der Arbeitgeber hat im Kündigungsschreiben zusätzlich die Begründung der Kündigung aufzuführen.

Im Fall der Nichteinhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist, egal durch welche Partei, wird eine Entschädigung hierfür geschuldet.

Die Entschädigung ist gleich dem Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers für die Dauer nicht eingehaltenen Kündigungsfrist. Über weitere nach bulgarischem Recht geschuldete Entschädigungen folgt ein gesonderter Beitrag.

In allen Fällen, d.h. auch in den unten näher erörterten, soll für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ein schriftlicher Beschluss des Arbeitgebers ausgestellt werden.

Die Kündigung, wie auch der Abschluss des Arbeitsvertrages, wird der Nationalen Agentur für Einnahmen gemeldet und im Arbeitsbuch des Arbeitnehmers vermerkt.

Außerordentliche Kündigung

Die außerordentliche Kündigung erfolgt ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, wird also sofort mit Zustellung eines entsprechenden Kündigungsschreibens/ Kündigungsbeschlusses wirksam.

Für ihre Wirksamkeit bedarf die außerordentliche Kündigung einer Begründung, die für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gesondert geregelt ist.

Den Arbeitgeber berechtigen folgende Gründe zur außerordentlichen Kündigung:

  • wenn der Arbeitnehmer zur Verbüßung einer Strafe inhaftiert wird;
  • wenn dem Arbeitnehmer durch ein Urteil oder eine behördliche Anordnung das Recht entzogen wird, den Beruf auszuüben oder die Stelle zu bekleiden, für die er angestellt wurde;
  • wenn der akademische Grad des Arbeitnehmers entzogen wird, falls der Arbeitsvertrag hinsichtlich des erworbenen Abschlusses abgeschlossen war;
  • wenn der Arbeitnehmer aus dem Register der Berufsorganisationen nach dem Gesetz über Berufsorganisationen der Ärzte und Zahnärzte, aus dem Register der Berufsorganisation der Apothekermeister nach dem Gesetz über die Berufsorganisation der Apothekermeister oder aus dem Register der entsprechenden Berufsorganisation nach dem Gesetz über Berufsverbände der Krankenpfleger, Hebammen und Angehörige der Gesundheitsberufe, Zahntechniker und Apothekerassistenten, ausgetragen wird;
  • wenn sich ein Arbeitnehmer mit geminderter Arbeitsfähigkeit weigert, die ihm angebotene für seinen Gesundheitszustand geeignete Stelle anzunehmen;
  • aus disziplinarischen Gründen, die im nachfolgenden Beitrag näher erörtert werden;
  • wenn der Arbeitnehmer seiner Meldepflicht über das Vorliegen einer Unvereinbarkeit mit einer öffentlichen Dienststelle nicht nachkommt bzw. wenn solche Unvereinbarkeit vorliegt;
  • wenn Interessenkonflikt nach dem Gesetz zur Bekämpfung von Korruption und Einziehung illegal erworbenem Eigentum rechtskräftig festgestellt worden ist;
  • wenn eine pädagogische Fachkraft im Sinne des Gesetzes über die Vorschul- und Schulerziehung wegen einer vorsätzlichen Straftat allgemeiner Art verurteilt worden ist, unabhängig von der Rehabilitation;
  • wenn der Arbeitnehmer die im Gesetz zur Bekämpfung von Korruption und Einziehung illegal erworbenem Eigentum vorgesehene Integritätsprüfung nicht besteht.

Der Arbeitnehmer kann aus folgenden Gründen außerordentlich kündigen:

  • wenn der Arbeitnehmer die ihm übertragene Arbeit krankheitsbedingt nicht ausführen kann und der Arbeitgeber ihm keine andere geeignete Arbeit entsprechend der Anordnung des Gesundheitsamtes zur Verfügung gestellt hat;
  • wenn der Arbeitgeber die Zahlung des Arbeitsentgelts oder einer Entschädigung nach dem Arbeitsgesetzbuch oder im Rahmen der öffentlichen Versicherung verzögert hat;
  • wenn der Arbeitgeber den Ort oder die Art der Arbeit oder das vereinbarte Entgelt ändert, außer in den Fällen, in denen er das Recht hat, solche Änderungen vorzunehmen, sowie wenn er anderen Verpflichtungen, die mit dem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag vereinbart oder durch einen normativen Akt festgelegt sind;
  • wenn bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses trotz Änderung des Arbeitgebers in den gesetzlich vorgesehenen Fällen sich die Arbeitsbedingungen beim neuen Arbeitgeber erheblich verschlechtern;
  • wenn der Arbeitnehmer zu einer bezahlten Wahltätigkeit wechselt oder wissenschaftliche Tätigkeit nach einem Wettbewerb aufnimmt;
  • wenn der Arbeitnehmer seine Ausbildung an einer Vollzeit-Bildungseinrichtung fortsetzt oder sich für ein Vollzeit-Doktoratsstudium einschreibt;
  • für die Zwecke des Wechsels von einem befristeten zu einem unbefristeten Arbeitsvertrag oder von einem Arbeitsvertrag mit einer Zeitarbeitsfirma zum Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber, der kein Zeitarbeitsunternehmen ist;
  • für die Wiederaufnahme einer Tätigkeit, von welcher der Arbeitnehmer rechtswidrig entlassen war, was rechtskräftig festgestellt worden ist;
  • wenn der Arbeitnehmer in den öffentlichen Dienst eintritt;
  • wenn der Arbeitgeber seine Tätigkeit einstellt;
  • wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ohne seine Zustimmung unbezahlten Urlaub gewährt hat;
  • wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Rente für Dienstzeit und Alter erworben hat.

Auch bei der außerordentlichen Kündigung gilt das Schriftformerfordernis für das Kündigungsschreiben/ den Kündigungsbeschluss und seine Begründung.

Einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsvertrages

Das bulgarische Arbeitsgesetzbuch sieht zwei Möglichkeiten für einvernehmliche Vertragsaufhebung vor:

  • Im ersten Fall kann sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer der jeweils anderen Vertragspartei ein Angebot zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem beliebigen Zeitpunkt (ohne Rücksicht auf die vereinbarte Kündigungsfrist und das Vorliegen eines Kündigungsgrundes) unterbreiten.
Das Angebot soll innerhalb von 7 Tagen angenommen werden, sonst gilt es als abgelehnt.

Wird das Angebot angenommen, so wird das Arbeitsverhältnis zum angebotenen Zeitpunkt beendet.

  • Die zweite Alternative zur einvernehmliche Vertragsaufhebung kann nur durch den Arbeitgeber initiiert werden.Dabei hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Entschädigung in Höhe von mindestens 4 Bruttomonatsgehältern anzubieten. Auch hier gilt eine 7-tägige Frist zur Annahme des Aufhebungsangebots.
Wird das Angebot angenommen, so hat der Arbeitgeber die vereinbarte Entschädigung innerhalb von einem Monat ab der Vertragsaufhebung auszuzahlen, ansonsten gilt der Aufhebungsgrund als weggefallen.

In beiden Fällen ist für das erzielte Einvernehmen die Schriftform vorgesehen.

Mahony’s Law Studio bietet Rundum-Beratung zum bulgarischen Arbeitsrecht an.